Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort:Überarbeitung der Kriterien zur Überwachung beim Verfassungsschutz
Vorbemerkung der Abgeordneten
Wie das RedaktionsNetzwerkDeutschland Mitte Januar berichtete, rückt der ehemalige Verfassungsschutzmitarbeiter Andreas Temme, dessen Rolle im NSU nach wie vor ungeklärt ist, weiter in den Fokus der Ermittlungen zum Mord an Walter Lübcke. Andreas Temme war bei dem Mord an Halit Yozgat in einem Kasseler Internetcafé 2016 laut eigener Aussage anwesend, will aber von dem Mord nichts mitbekommen haben. Bei einer Hausdurchsuchung wurden bei ihm laut Berichten „neben Drogen auch illegale Munition und rechtsextreme Propaganda in einer ‚großen Anzahl‘ gefunden.“
Nach dem Ausscheiden aus dem Verfassungsschutz wechselte Andreas Temme in das Regie-rungspräsidium von Walter Lübcke. Der hessische Innenminister erklärte nach dem Mord an Lübcke, dass Temme mit dem mutmaßlichen Mörder, Stephan E., bereits 2006 „dienstlich befasst“ war, wobei die Überwachung von E. damals eingestellt worden war. Welche Verbindung hier vorliegt, ist aktuell noch nicht aufgeklärt.
Vorbemerkung der Landesregierung
Grundsätze des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens
Eine Sicherheitsüberprüfung wird erforderlich, bevor eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird. Sie richtet sich nach dem Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Nds. SÜG) vom 30.03.2004 (Nds. GVBl. 2004, 128). Im Gesetz sind drei Stufen der Sicherheits-überprüfung vorgesehen. Eine einfache Sicherheitsüberprüfung (eine sogenannte Ü1) erfolgt zum Sabotageschutz in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen, vor Tätigwerden in Sicher-heitsbereichen (ohne Zugang zu Verschlusssachen) und beim Umgang mit Verschlusssachen bis VS-VERTRAULICH. Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (eine sogenannte Ü2) ist erforderlich, wenn mit einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen umgegangen werden soll. Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (eine sogenannte Ü3) erfolgt, wenn Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM oder zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen gewährt werden soll sowie vor Tätigwerden in der Verfas-sungsschutzabteilung.
In einer Sicherheitsüberprüfung wird u. a. auch das Verhältnis der überprüften Person zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zur Rechtsordnung in vielfältiger Weise untersucht. Zu Beginn der Überprüfung verlangt das Nds. SÜG in einer Sicherheitserklärung von der überprüften Person eigene Angaben dazu, z. B. auch zu ihren Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen. Daraufhin werden die nachrichtendienstlichen Informationssysteme dazu abgefragt, ob über die überprüfte Person extremistische Erkenntnisse vorliegen. Außerdem werden umfassende Auskünfte aus den Dateien der Polizei, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und dem Bundeszentralregister eingeholt. Darüber hinaus werden bei einer Ü3 noch zusätzlich drei Referenzpersonen und bei Bedarf Auskunftspersonen über die überprüfte Person befragt. Die je-weiligen Lebenspartner der überprüften Person werden bei den Ü2 und Ü3 auf gleiche Art und Weise überprüft.
Durch die aus dem Verfahren erlangten Informationen entsteht ein umfassendes Bild über die Zuverlässigkeit der Person. Schon tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der überprüften Person begründen ein Sicherheitsrisiko und schließen diese Person für sicherheits-empfindliche Tätigkeiten aus.
Alle fünf Jahre werden die Mitarbeitenden aufgefordert, ihre Sicherheitserklärung gegebenenfalls zu aktualisieren. In der Regel erfolgt zehn Jahre nach Abschluss einer Ü3 eine vollständige Wie-derholungsüberprüfung.
Darüber hinaus kann die für Sicherheitsüberprüfungen zuständige Stelle jederzeit eine vollständige Wiederholungsüberprüfung, einzelne Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung oder eine Anhörung der überprüften Person vornehmen, wenn bei einer oder einem Mitarbeitenden sicherheitserhebliche (z. B. extremistische) Erkenntnisse anfallen.
Bewerbungs- und Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst
Eine Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes findet im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens für den Polizeivollzugsdienst Niedersachsen nicht statt.
Im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens für den Polizeivollzugsdienst Niedersachsen werden jedoch alle Bewerberinnen und Bewerber bereits vor der Einstellung auf ihre charakterliche Eignung durch die Polizeiakademie Niedersachsen, als alleinige Einstellungsbehörde von Polizei-anwärterinnen und -anwärtern, intensiv überprüft. Die Prüfung beginnt mit einer Selbstauskunft im Bewerbungsformular. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Angaben darüber machen, ob po-lizeiliche, staatsanwaltschaftliche, gerichtliche oder sonstige Ermittlungen gegen sie geführt wurden oder werden. Sofern es solche Ermittlungen gab oder gibt, wird auf Basis einer Einverständniserklärung der vorhandene polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenbestand einge-sehen. Zudem werden die Bewerberin bzw. der Bewerber zu dem Sachverhalt befragt. Neben der Selbstauskunft werden Anfragen in den einschlägigen polizeilichen Datenbanken durchgeführt. Zu-dem haben die Bewerberinnen und Bewerber, wenn eine Einstellung beabsichtigt ist, ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde zu erbringen.
Das beschriebene Verfahren gilt auch für die Bewerberinnen und Bewerber für ein einjähriges Praktikum mit anschließendem Studium, für den Besuch der einjährigen Fachoberschule mit an-schließendem Studium sowie für die zweijährige Fachoberschule mit anschließendem Studium. Diese Bewerberinnen und Bewerber, die sich mehrere Jahre im Einstellungsverfahren befinden, werden sowohl im Jahr des Bewerbungsverfahrens als auch im Einstellungsjahr polizeilich überprüft.
Derzeit wird durch das Ministerium für Inneres und Sport die Möglichkeit der Einbeziehung einer Erkenntnisanfrage beim Verfassungsschutz zum Zweck einer dadurch bedingten und erforderlichen verstärkten charakterlichen Eignungsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst geprüft. Durch die Abfrage nachrichtendienstlicher Informationssysteme können umfassendere Extremismus Erkenntnisse oder sonstige sachdienliche Erkenntnisse über die Be-werberinnen und Bewerber erlangt werden als dies durch die Abfrage der polizeilichen Auskunfts-systeme möglich ist. Nachdem dieses Thema über den AK II im Juni 2019 in die Innenministerkon-ferenz eingebracht worden ist und dort den Ländern u. a. empfohlen wurde, eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in die Polizei auch unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Landesämter für Verfas-sungsschutz bzw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu schaffen, wird derzeit in Nieder-sachsen die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung vorbereitet.
Auf der Grundlage einer gemeinsamen Initiative des Ministers für Inneres und Sport, der Polizeiakademie Niedersachsen, des Polizeihauptpersonalrats und der Polizeibehörden beschäftigt sich die Polizei Niedersachsen mit ausdrücklicher gewerkschaftlicher Unterstützung zudem intensiv mit der Herausforderung, möglichen rechtsradikalen Tendenzen innerhalb der Polizei wirkungsvoll und nachhaltig entgegenzuwirken.
Ziel dieser Initiative ist es, die Thematik Demokratiefähigkeit und Demokratiekompetenz sowohl im Bachelorstudium an der Polizeiakademie Niedersachsen als auch in der Fortbildung der Polizei Niedersachsen über die bereits bestehenden Inhalte hinaus weiter zu vertiefen und nochmals zu intensivieren. Alle Beschäftigten, insbesondere auch die Führungskräfte, sollen umfassend informiert und sensibilisiert werden, um auf diesem Weg die Demokratieresilienz innerhalb der Organisation Polizei insgesamt nicht nur zu erhalten, sondern vielmehr noch zu stärken.
Bei der Beantwortung der Anfrage sind im Sinne von Sicherheitsbehörden das Ministerium für Inneres und Sport sowie das Justizministerium beteiligt worden. Andere niedersächsische Stellen im Sinne der Fragestellungen, bei denen weitere Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden, wurden aufgrund der Kurzfristigkeit der Kleinen Anfrage nicht in die Beantwortung der Anfrage miteinbezogen.
1. Welche Sicherheitsüberprüfung erfolgt vor der Einstellung von Personen in die nieder-sächsischen Sicherheitsbehörden oder andere Stellen, bei denen eine Sicherheitsüberprüfung vorgenommen werden muss (bitte auflisten)?
Siehe Vorbemerkungen.
2. Haben sich die Kriterien für eine solche Sicherheitsüberprüfung in den letzten 50 Jahren geändert? Wenn ja, wann und wie?
Die Voraussetzungen für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen sind nur bis zum Inkraft-treten der Neufassung der Niedersächsischen Sicherheitsrichtlinien vom 01.12.1989 (Nds. MBl. 1989, S. 1170 ff.) zurückzuverfolgen. Seitdem sind die Stufen der Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu Verschlusssachen unverändert. Mit dem Änderungsgesetz zum Nds. SÜG vom 30.03.2004 (Nds. GVBl. S. 2ff) ist zusätzlich der Sabotageschutz (siehe Vorbemerkungen) in das Gesetz eingeführt worden.
Aufgrund einer Vielzahl organisatorischer und technischer Entwicklungen kommt es insbesondere im vorbeugenden Sabotageschutz sowohl in der Landespolizei als auch in der Justiz (z. B. im Justizvollzug durch den Einsatz von Sicherheitsmanagementsystemen in den Sicherheitszentralen un-ter Einbindung von Personennotrufgeräten, Zaundetektion, Haftraumkommunikationssystemen, Überfallmeldeanlagen und Videoüberwachung) zu vermehrten Sicherheitsüberprüfungen nach § 7 Abs. 1 Nds. SÜG.
3. Gab es eine Anpassung besagter Sicherheitsüberprüfungen nach Bekanntwerden des sogenannten NSU? Wenn ja, welche?
Die Kriterien für die Sicherheitsüberprüfungen wurden nach Bekanntwerden des sogenannten NSU nicht angepasst.
4. Wurden bestehende Mitarbeitende bei einer Veränderung der Sicherheitsüberprüfung nach den neuen Maßstäben erneut überprüft?
Siehe Antwort zu Frage 3.
Bezüglich der Voraussetzungen für die regelmäßig stattfindenden anlassunabhängigen Aktualisierungen der Sicherheitserklärungen für die bestehenden Mitarbeitenden und der Wiederholungs-überprüfungen für die nach Ü3 überprüften Mitarbeitenden wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen verwiesen.
5. Wurden Mitarbeitende der Sicherheitsbehörden in Niedersachsen im Zuge des NSU auf ihre Integrität überprüft, wenn ja wie und mit welchem Ergebnis?
Eine über die Sicherheitsüberprüfung hinausgehende Überprüfung ihrer Integrität erfolgte nicht.
6. Wurden Mitarbeitende der Sicherheitsbehörden in Niedersachsen nach Bekanntwerden der sogenannten Prepper-Gruppierungen (beispielsweise Nordkreuz) erneut überprüft? Wenn ja, wie und mit welchem Ergebnis?
Bei den sogenannten Preppern handelt es sich um Personen, die sich Vorräte (auch weit über das vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlene Maß hinaus) und eventuell auch Waffen anlegen, um auf Katastrophen (Naturkatastrophen, politische Umstürze, Kriege) vorbereitet zu sein. Strukturelle Verbindungen zwischen Extremisten jedweder Phänomenbereiche und Preppern liegen generell nicht vor.
Unter den (Rechts-)Extremisten sind allerdings auch Prepper zu finden, wie z. B. in der angespro-chenen Gruppe „Nordkreuz“. Dies ist ein Zusammenschluss von Preppern, deren Mitglieder teilwei-se als rechtsextremistisch gelten. Diese Gruppe bildete sich in Mecklenburg-Vorpommern und hat keine Anhänger in Niedersachsen. Hinweise auf eine extremistische Prepper-Szene in Niedersach-sen gibt es zurzeit nicht.
Bei den Mitarbeitenden der Verfassungsschutzabteilung und der Justiz hat es bisher keine Ver-dachtsfälle auf Prepper mit extremistischem Gedankengut gegeben. Im Landespolizeipräsidium liegen darüber für die Landespolizei ebenfalls keine Erkenntnisse vor. Sicherheitsüberprüfungen sind daher aus diesem Anlass nicht durchgeführt wurden.
7. Wie viele und welche Fälle gab es, in denen die niedersächsischen Sicherheitsbehörden V-Leute-Führer aus den Verfahren abgezogen haben (bitte aufschlüsseln nach Jahren von 1970 bis 2020)?
Der Abzug von Personen, die mit der Führung von V-Personen betraut sind, erfolgt im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens durch den Entzug des Sicherheitsbescheides gemäß §§ 14 Abs. 2, 11 Abs. 2 Nds. SÜG. Der Sicherheitsbescheid ist aufzuheben, wenn bei der überprüften Person ein Sicherheitsrisiko gemäß § 4 Nds. SÜG vorliegt.
Für die Aufbewahrung der Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakten gelten die Vernichtungsfristen des § 16 Abs. 1 und 2 Nds. SÜG. Danach werden die Akten nach fünf, bei Einwilligung der bzw. des Betroffenen nach zehn Jahren, seit Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätig-keit vernichtet. Daher kann für den Zeitraum vom 01.01.1970 bis zum 31.12.2009 keine Auskunft darüber gegeben werden, ob Personen, die mit der Führung von V-Personen betraut waren, der Sicherheitsbescheid entzogen wurde. Ausweislich des für den Zeitraum von Januar 2010 bis Janu-ar 2020 in der Landespolizei und in der Verfassungsschutzabteilung vorhandenen Aktenbestandes ist keiner Person, die mit der Führung von V-Personen betraut ist bzw. war, der Sicherheitsbe-scheid entzogen worden.
8. Welche Möglichkeiten haben Mitarbeitende des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Polizei und der Justiz, die Beteiligung an Straftaten oder rechtsextremistische Einstellungen sowie andere Auffälligkeiten ihrer Kolleginnen und Kollegen zu melden? Gehen diese Meldungen auch anonym? Werden sie dann anders behandelt? Wenn ja, wie? Wie viele Meldungen gab es seit Bekanntwerden des sogenannten NSU?
Die Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes, der Polizei und der Justiz haben die Möglichkeit, sich wegen der im Sinne der Fragestellung auffällig gewordenen Kolleginnen und Kollegen sowohl an ihre Vorgesetzten als auch an ihren Personalrat, an die Personalstelle oder an die oder den Geheimschutzbeauftragten zu wenden.
Im Ministerium für Inneres und Sport ist, außerhalb der Linienorganisation, zusätzlich die „Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger und Polizei“ eingerichtet worden. Diese steht auch den Polizeimitarbeitenden und den Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes zur Verfügung, um auf verhaltensbezogene Auffälligkeiten von Kolleginnen und Kollegen aufmerksam zu machen.
Ferner bestehen in den verschiedenen Behörden mehrere Möglichkeiten, entsprechende Hinweise auch anonym abzugeben, z. B. an die Beschwerdestelle oder an die Personalvertretung.
In der Verfassungsschutzabteilung ist eine sogenannte „Meinungsbox“ eingerichtet worden, die für Verbesserungsvorschläge, Kritik und Hinweise aller Art genutzt werden kann. Es bestünde daher jederzeit die Möglichkeit, die „Meinungsbox“ - auch anonym - für Hinweise an die Abteilungsleitung hinsichtlich entsprechender Auffälligkeiten von Kolleginnen und Kollegen zu nutzen.
In der Polizei besteht seit dem 01.04.2004 über das Business Keeper Monitoring System (BKMS-System) grundsätzlich die Möglichkeit, online anonyme Hinweise zu den Deliktsbereichen Wirtschaftskriminalität und Korruption abzugeben. Daneben wird das System in den letzten Jahren (als ultima ratio) auch für eine anonyme Hinweisabgabe zu Kapitaldelikten eingesetzt.
Polizeibeamtinnen und -beamte unterliegen allerdings dem Strafverfolgungszwang. Soweit ihnen Straftaten bekannt werden, sind sie gesetzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen (§ 163 StPO). Ein Ermessensspielraum sowie die Möglichkeit der Anonymität ist für diese Mitarbei-tenden nicht gegeben.
Allen Hinweisen wird im gleichen Maße und mit der gebotenen Ernsthaftigkeit nachgegangen. Die Aufklärung des Sachverhalts kann bei anonymen Meldungen allerdings dadurch erschwert werden, dass eine Rückfrage beim Hinweisgeber nicht möglich ist.
Meldungen über Mitarbeitende der Verfassungsschutzabteilung im Sinne der Fragestellung hat es seit Bekanntwerden des sogenannten NSU nicht gegeben. Für das Justizministerium sind seit Bekanntwerden des sogenannten NSU ebenfalls keine entsprechenden Meldungen von Mitarbeitenden bekannt.
In der Polizei sind solche Meldungen von den Mitarbeitenden nicht Gegenstand statistischer Erfassungen. Über das BKMS-System jedenfalls ist bisher keine Meldung eingegangen, in der auf rechtsextremistische Einstellungen sowie andere Auffälligkeiten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter hingewiesen wurde.