Gesetz zur Beteiligung von Verbänden und der Öffentlichkeit bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Beteiligung von Verbänden und der Öffentlichkeit bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes
Artikel 1
Gesetz zur Beteiligung von Verbänden und der Öffentlichkeit bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes
§1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Beteiligung von Verbänden und der Öffentlichkeit bei Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes sicherzustellen.
§2
Verbandsbeteiligung
Die Landesregierung übersendet Entwürfe für Rechtsverordnungen gemäß §32 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) frühzeitig an sämtliche betroffenen Verbände, Vereinigungen und religiöse Körperschaften und gibt diesen Gelegenheit zur Stellungnahme.
§3
Veröffentlichung der Stellungnahmen und Begründungspflicht
Die nach §2 abgegebenen Stellungnahmen werden in geeigneter Weise durch die Landesregierung im Internet veröffentlicht. In der Begründung der Verordnungen nach §32 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes führt die Landesregierung aus, welche Stellungnahmen sie berücksichtigt hat. Sie erläutert gleichzeitig die Gründe für die Nicht-Berücksichtigung anderer Stellungnahmen.
§4
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Landesregierung richtet ein Informationsportal im Internet ein. Dort veröffentlicht sie sämtliche Entwürfe der Verordnungen nach §32 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Mittels einer Kommentarfunktion wird Bürger*innen die Möglichkeit gegeben, zu den geplanten Maßnahmen Stellung zu nehmen.
§5
Einrichtung eines Pandemierates
Die Landesregierung beruft einen Niedersächsischen Pandemierat. Aufgabe des Rates ist es, die Landesregierung und den Landtag während der Pandemie bezüglich aller Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und in Hinblick auf den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf alle gesellschaftlichen Bereiche zu beraten. Die Mitglieder des Rates werden nach Anhörung des Landtages durch die Landesregierung berufen. Sie sollen sowohl wissenschaftliche Expertise verschiedenster Disziplinen als auch verschiedene gesellschaftliche Gruppen repräsentieren. Das Nähere regelt die Landesregierung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Dieses Gesetz sichert die Beteiligung von betroffenen Verbänden und der Öffentlichkeit an Verordnungen auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch Unterrichtungs- und Anhörungsregelungen. Gerade angesichts der Tiefe der Eingriffe in Grundrechte ist es geboten, alle betroffenen Verbände regelmäßig über geplante Vorhaben zu unterrichten. Auch die Öffentlichkeit muss die Möglichkeit bekommen, sich in die Debatten in einem geregelten Verfahren einzubringen.
Das Gesetz führt in Eilfällen nicht zu einer Verzögerung des Erlasses von Verordnungen, aber es stellt sicher, dass in gerade in Zeiten schwerster Grundrechtseingriffe und Einschnitte in das Leben aller die betroffenen Verbände nicht aus dem Verfahren herausgehalten werden.
I. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landes-entwicklung.
II. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien
Die Neuregelung hat keine spezifischen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien.
III. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen
Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen sind nicht zu erwarten.